In diesem Artikel findest du rechtlich relevante Infos, die du bei Privatverkäufen unbedingt in deine Anzeige aufnehmen solltest, um dich als verkaufende Person bestmöglich abzusichern:
Standardformulierung für Privatverkäufe
Mit dem folgenden Satz werden die wichtigsten rechtlichen Regelungen für private Gebrauchtwarenverkäufe in einem Satz zusammengefasst:
Dieser Privatverkauf erfolgt unter Ausschluss von Sachmängelhaftung, Garantie, Rücknahme, Transportschäden und Haftung nach EU-Recht.
Dieser Satz besagt inhaltlich auf Juristen-Deutsch, dass…
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… ein Privatverkauf zwischen zwei Privatpersonen erfolgt bzw. die verkaufende Seite eine Privatperson ist und als solche handelt. Das macht rechtlich einen entscheidenden Unterschied zu Verkäufen von gewerblich-handelnden Unternehmen, die deutlich höhere Gesetzesanforderungen erfüllen müssen als privat verkaufende Personen.
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… mit “unter Ausschluss von” alles, was danach aufgelistet ist, nicht gilt. Dies ist wichtig, da bei fehlender Benennung aus dem rechtlichen Kontext die Möglichkeit besteht, dass diese Regelungen doch angewendet werden. Durch die juristisch eindeutige Formulierung “unter Ausschluss von” wird von der verkaufenden Person eindeutig klargestellt, dass keine der genannten Regelungen für diesen Verkaufsakt Anwendung finden. Das ist möglich, da es sich um einen Privatverkauf handelt und nicht um einen gewerblichen Verkauf.
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… der Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung erfolgt. Das ist die juristisch korrekte Formulierung für den Gewährleistungsausschluss, den privat-verkaufende Personen im Gegensatz zu Unternehmen nutzen dürfen. Somit kann sich die kaufende Person nicht darauf berufen, einen Anspruch auf Gewährleistung zu haben; also auf Nachbesserung, Minderung des Preises oder Rücktritt vom Kauf bei festgestellten Mängeln gemäß §§ 437 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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… keine Garantie auf den Artikel besteht. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung der verkaufenden Seite zur Sicherstellung der Eigenschaften oder Funktionen eines Artikels. Sie ergänzt i. d. R. die gesetzliche Gewährleistung aus §§ 437 ff. BGB um einen Garantievertrag nach §§ 443 BGB. Privat-verkaufende Personen müssen keine Garantie in ihre Verkaufsanzeigen aufnehmen.
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… kein Recht auf Widerruf des Kaufes mit Rücknahme des Artikels und Erstattung des Kaufpreises durch die verkaufende Person besteht. Das Widerrufsrecht ist bei Privatverkäufen nicht gesetzlich verankert; es besteht also kein Verpflichtung für die verkaufende Person, den Artikel zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Lediglich bei gewerblichen Verkäufen im Fernabsatz (z. B. bei Online-Shops) gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen nach §§ 355 ff. BGB und der EU-Richtlinie 2011/83/EU.
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… für Schäden, die während den Transport entstehen, die verkaufende Person nicht haftbar gemacht werden kann. Der § 447 BGB regelt hierzu, dass bei der Übergabe des Artikels an das Versanddienstleistungsunternehmen (z. B. an einen Paketdienst) die Gefahr auf die kaufende Person übergeht. Beim Transport entstandene Schäden müssen somit nicht von der verkaufenden Person ersetzt werden. Durch versicherte Transporte kann sich die kaufende Person bei Transportschäden an den Transport-Dienstleister wenden. Das sollte vor Abschluss des Verkaufes geregelt werden, damit die verkaufende Person den Transport wie von der kaufenden Person gewünscht beauftragen kann.
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… der Privatverkauf nicht unter das EU-Verbraucherrecht fällt. Damit wird klargestellt, dass geltendes EU-Recht wie die EU-Richtlinie 2011/83/EU nicht auf diese Kaufangelegenheit angewendet werden; sie gilt nur für verkaufende Unternehmen, nicht für verkaufende Privatpersonen. Die kaufende Person kann sich damit nicht auf ein Widerrufsrecht, die Informationspflichten, die Garantiepflichten oder die Rücksendekostenregelung berufen, die bei einem gewerblich-verkaufenden Unternehmen Anwendung finden würden.
Neben dem genannten Kernsatz für Privatverkäufe gibt es noch einige ergänzende Sätze, die je nach Verkaufsgegenstand, Plattform und Übergabemodus sinnvoll und rechtlich hilfreich sind. Hier ist eine strukturierte Liste mit optionalen, aber empfehlenswerten Zusatzformulierungen:
Erweiterte rechtssichere Formulierungen für Privatverkäufe
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Grundlegende Absicherung (immer sinnvoll):
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„Der Artikel wird wie beschrieben verkauft. Weitere Fragen beantworte ich gern vor dem Kauf.“ → Beugt späteren Reklamationen wegen angeblich fehlender Infos vor.
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Für gebrauchte Elektrogeräte oder Technik:
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„Das Gerät ist gebraucht und wird als funktionsfähig verkauft, ohne weitere Prüfung.“ → Klärt, dass keine technische Garantie übernommen wird.
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„Software, Lizenzen oder Zugangsdaten sind nicht Bestandteil des Verkaufs.“ → Wichtig bei Konsolen, Computern, Smart-Home-Geräten.
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Für Möbel oder sperrige Gegenstände „Nur Selbstabholung – kein Versand möglich.“ → Vermeidet Missverständnisse bei großen Objekten.
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„Artikel ist aufgebaut/zerlegt – Transport muss selbst organisiert werden.“ → Klärt Aufwand und Verantwortung.
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Für Fahrzeuge
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„Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeugs – keine Garantie, keine Rücknahme, keine Sachmängelhaftung.“ → Muss unbedingt im Kaufvertrag stehen.
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„Probefahrt und Besichtigung nach Absprache möglich.“ → Signalisiert Seriosität und Transparenz.
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„Fahrzeug wird abgemeldet übergeben.“ → Wichtig für Haftungsgrenzen und Versicherung.
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